Mitglied im Bezirkssportbund Tempelhof-Schöneberg e.V.
Mitglied der Berliner Billard Freunde
SATZUNG
Stand 17.11.2017
Die folgende, aktuelle Satzung des Billard-Club Weiss-Rot-Weiss Berlin e.V. wurde unter
dem Aktenzeichen VR 6467 B am 08.10.2014 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
SATZUNG
Inhalt:
§ 1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§ 3
Mitglieder
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7
Maßregelungen von Mitgliedern
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
§ 9
Organe
§ 10
Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand
§ 12
Beschwerdeausschuss
§ 13
Kassenprüfer
§ 14
Auflösung
§ 15
Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
1.
Der im Jahr 1953 gegründete Verein führt den Namen
Billard-Club Weiss-Rot-Weiss Berlin e.V. Er ist am 19. Februar 1981 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter Nummer VR 6467 Nz
eingetragen worden, die aktuelle amtliche Nummer ist VR 6467 B.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Fachverband an, der beim Landessportbund
Berlin e.V. Mitglied ist (z. Zt. BVB 49/76 e.V.).
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch
Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Karambolage-Billard.
Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf- und
Seniorensport.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.
Die Organe des Vereins (§ 9) und die Kassenprüfer (§ 13) üben ihre Tätigkeiten
ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26
a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidungen über entgeltliche Vereinstätigkeiten
trifft die Mitgliederversammlung (§ 10 Nr.1 m). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und Vertragsbedingungen.
4.
Personalwahlen finden grundsätzlich in geraden Jahren statt.
5.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf kein Mitglied und keine andere Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
6.
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen
gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und
weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
7.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie
körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus:
1.
erwachsenen Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres
2.
jugendlichen Mitgliedern bis vor Vollendung des 18. Lebensjahres
3.
Ehrenmitgliedern
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der
geltenden Ordnungen zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand,
der die Mitgliederversammlung darüber informiert. Eine Ablehnung muss nicht
begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Jugendlicher ist die schriftliche
Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3.
Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft. Während dieser
Zeit besitzt das Mitglied kein Stimmrecht, und es darf auch keine Funktionen
bekleiden, die Teilnahmen an Mitgliederversammlungen sind zulässig. Nach Ablauf
der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied
(§ 3) und informiert die Mitgliederversammlung.
4.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
Austritt
b)
Ausschluss ( § 7 Nr. 2 c)
c)
Tod
d)
Auflösung des Vereins (§ 14)
5.
Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
6.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem
Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge und anderer Verbindlichkeiten bestehen.
7.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche ausgeschiedener oder
ausgeschlossener Mitglieder müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief beim Vorstand geltend gemacht und
begründet werden.
§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Aktiv gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
4.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen (vgl. § 4 Nr. 3).
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training, an Wettkämpfen und an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Stundung, Ermäßigung oder Erlassung ihrer
Beiträge beim Vorstand begründet zu beantragen.
3.
Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlungen zu stellen.
4.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Monatsbeiträge gem. Beitragsordnung jeweils
am ersten Tag des Monats im Voraus zu bezahlen. Die Mitgliedsbeiträge müssen
auf das Bankkonto des Vereins überwiesen werden, Ausnahmen können mit dem
Vorstand vereinbart werden.
5.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Vereinssatzung, der weiteren
Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und
des Vorstandes zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
§ 7
Maßregelungen von Mitgliedern
1.
Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand
Maßregelungen beschlossen werden
a)
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen (§ 6 Nr.5)
bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b)
wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen und anderer Verbindlichkeiten von
mehr als zwei Monatsbeiträgen trotz mündlicher Mahnung,
c)
wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d)
wegen unehrenhafter Handlungen,
e)
wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt (§ 2.6).
2.
Maßregelungen sind:
a)
Verweis,
b)
befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen
des Vereins,
c)
Ausschluss aus dem Verein.
3.
In den Fällen § 7 Nr. 1. a), c), d), e) ist vor dem Vorstands-Beschluss dem
betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu
der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung. Der Beschluss über die Maßregelung ist dem Betroffenen per
Einschreiben/Einwurf zuzusenden.
4.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung des betroffenen Mitglieds an
die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach
Zugang des Vorstands-Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid über die Entscheidung
der Mitgliederversammlung (Einschreiben/Einwurf) gilt als zugegangen mit dem
dritten Tag nach Einlieferung bei der Post an die letzte dem Verein bekannte
Adresse des Betroffenen.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
1.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Antrag von Mitgliedern oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
2.
Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen
befreit.
3.
Die Abberufung einer Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
§ 9
Organe
Die Organe des Vereins sind
1.
Mitgliederversammlung
2.
Vorstand
3.
Beschwerdeausschuss
4.
Sonstige Ausschüsse
§ 10
Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für
a)
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b)
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c)
Entlastung und Wahl des Vorstandes
d)
Wahl der Kassenprüfer
e)
Wahl des Beschwerdeausschusses (§ 12)
f)
Wahl von sonstigen Ausschüssen
g)
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
h)
Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Jahr
i)
Satzungsänderungen
j)
Beschlussfassung über Anträge
k)
Verhandlung und Beschluss über die Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7
Nr. 4)
l)
Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern (§ 8)
m)
Entscheidungen über entgeltliche Vereinstätigkeiten (§ 2 Nr.3)
n)
Auflösung des Vereins
2.
Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt; sie soll im 1. Quartal des
Kalenderjahres durchgeführt werden.
3.
Die Einberufungen von Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorstand
mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand
hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den
Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Email- oder Postadresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen
Einberufung der Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen
und am Jahresende der Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Jahr
beizufügen.
4.
Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. aller Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Dies
gilt auch für den Zweck der Auflösung des Vereins.
5.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn
Beauftragten geleitet.
6.
Anträge können gestellt werden
a)
von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3 Nr.1)
b)
vom Vorstand (§ 11)
7.
Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher
Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind
ausgeschlossen.
8.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der
Einladung/Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Anträge auf
Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der
nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
9.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten nicht als
abgegebene, gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen
Stimmen, Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene, gültige Stimmen.
11.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens
10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf
Antrag des Wahlleiters/Versammlungsleiters und Zustimmung der
Mitgliederversammlung zulässig.
12.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden bzw. zur
Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen
Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 2 Mal pro Jahr und
grundsätzlich nur bis zur Höhe je eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben
werden.
13.
Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
Die Protokolle werden den Mitgliedern durch Aushang zur Kenntnis gebracht.
§ 11
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Kassenwart
d)
dem Sportwart
e)
dem Schriftführer
f)
dem Jugendwart
Eine Personalunion innerhalb des Vorstandes ist zulässig mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Kassenwartes.
2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für jeweils
zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Vorstandsmitglied mit
derselben Funktion.
3.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind
a)
der Vorsitzende
b)
der Stellvertretende Vorsitzende
c)
der Kassenwart
4.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden sowie
entweder den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart gemeinsam
vertreten.
5.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine
Tätigkeit.
6.
Der Vorstand ist zuständig für
a)
Einladung bzw. Einberufung der Mitgliederversammlungen
b)
Beschlüsse über die Aufnahmen von Mitgliedern und Information der
Mitgliederversammlung
c)
Beschlüsse über die Anträge von Mitgliedern wegen deren Beiträgen (§ 6
Nr.2) und Information der Mitgliederversammlung
d)
Zustimmung über die Anschaffung von Inventar und Material aller Art bis 200
Euro je Einzelposten
e)
Beschlüsse über die Empfehlungen des Beschwerdeausschusses (§ 12 Nr.3)
7.
Der Vorstand ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
8.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er
kann verbindliche Ordnungen vorschlagen und der Mitgliederversammlung zum
Beschluss vorlegen.
9.
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag eines Mitgliedes zu
stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen (§ 6 Nr.2). Der Vorstand informiert die
Mitgliederversammlung.
10.
Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3 Nr.2) gewählt und durch
die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend gibt sich eine eigene
Jugendordnung, in der sie die Belange der Jugend des Vereins regelt. Die
Jugendordnung muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
11.
Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden. Die
Protokolle werden an die Vorstandsmitglieder verteilt.
§ 12
Beschwerdeausschuss
1.
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Der Ausschuss wird jeweils für zwei Jahre von der
Mitgliederversammlung gewählt und gibt sich einen Obmann.
2.
Der Ausschuss ist zuständig für die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitglieder (§
6 Nr.5), und er berät bei Bedarf über Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins.
3.
Entscheidungen des Ausschusses sind Handlungsempfehlungen für den Vorstand
(§ 11 Nr. 6 e).
§ 13
Kassenprüfer
1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2.
Die Kassenprüfer haben die Barkasse und Bankkonten des Vereins einschließlich
der Buchführung und Belege mindestens am Anfang jedes Geschäftsjahres für das
Vorjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu
erstatten.
3.
Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14
Auflösung
1.
Über die Auflösung des Vereins beschließt auf Antrag eine hierfür eigens
einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
2.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Mitglieder als Liquidatoren mit einfacher
Mehrheit.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten
übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
ENDE